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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Automobilkaufmann/Automobilkauffrau
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind
mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des
Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Betriebsorganisation,
1.4 Personalwirtschaft,
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.6 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Information und
Kommunikation:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 bürowirtschaftliche Abläufe,
2.3 Information und Kommunikation,
2.4 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
2.5 Informations- und Kommunikationssysteme
der Automobilwirtschaft,
2.6 Datenschutz und Datensicherheit;
3. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
3.1 Betriebs- und Branchenkennzahlen,
3.2 Buchführung,
3.3 Kostenrechnung,
3.4 Kalkulation,
3.5 Statistik;
4. Markt und Vertrieb:
4.1 Vertriebsbeziehungen,
4.2 Fahrzeuge,
4.3 Einkauf und Beschaffung,
4.4 Lagerwirtschaft,
4.5 Marketing,
4.6 Vertrieb;
5. Finanzdienstleistungen:
5.1 Finanzierung,
5.2 Versicherungen,
5.3 zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen,
6. Serviceleistungen:
6.1 Kundendienst,
6.2 Gewährleistungen,
6.3 amtliche Fahrzeugüberwachung,
6.4 technischer Kundendienst, Werkstatt,
6.5 Teile und Zubehör,
6.6 betriebsbezogene Aufgaben des Umweltschutzes;
7. betriebsspezifische Dienstleistungen.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten
und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 ist eines
der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu
legen:
1. Flottenmanagement,
2. Kommunikationseinrichtungen,
3. Fahrzeugvermietung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb
festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet
zugrundegelegt werden, wenn es bezogen auf
Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten
und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 7 erlaubt.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen
I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
dass der Auszubildende zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle
in höchstens 180 Minuten in den folgenden
Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Arbeitsorganisation, Bürowirtschaft,
2. Lagerwirtschaft,
3. technischer Kundendienst,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in
den Prüfungsbereichen Vertriebs- und
Serviceleistungen, Finanzdienstleistungen
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich
im Prüfungsbereich Praktische Übungen
durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
sind:
1. Prüfungsbereich Vertriebs- und
Serviceleistungen:
In höchstens 180 Minuten soll der
Prüfling zwei komplexe praxisbezogene
Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß
er fachliche Zusammenhänge versteht
sowie Arbeitsabläufe markt- und zielorientiert
unter Beachtung technischer, organisatorischer
und zeitlicher Vorgaben selbständig
planen, koordinieren und durchführen
kann. Dabei soll er dispositive und wirtschaftliche
Anforderungen berücksichtigen. Hierfür
kommen insbesondere folgende Gebiete in
Betracht:
a) Markt und Vertrieb,
b) Serviceleistungen,
c) kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
2. Prüfungsbereich Finanzdienstleistungen:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
eine komplexe praxisbezogene Aufgabe bearbeiten
und dabei zeigen, dass er fachliche
Zusammenhänge versteht, Sachverhalte
analysieren, Finanzdienstleistungen vergleichen
sowie Lösungsmöglichkeiten ausarbeiten
kann. Hierfür kommen insbesondere folgende
Gebiete in Betracht:
a) Finanzierungen,
b) Versicherungen,
c) zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten
und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen
soll der Prüfling eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
aus den Gebieten kundenorientierte Kommunikation,
Produkte und Dienstleistungen bearbeiten.
Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum
von höchstens 15 Minuten vorzusehen.
Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für
das folgende Prüfungsgespräch
sein. Hierbei ist das Einsatzgebiet gemäß
§ 3 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Prüfling
soll dabei zeigen, dass er Gespräche
kundenorientiert und situationsbezogen führen
und betriebliche Leistungen anbieten kann.
Das Prüfungsgespräch soll für
den einzelnen Prüfling höchstens
20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Prüfungsbereichen mit "mangelhaft"
und in den übrigen Prüfungsbereichen
mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse
der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben die Prüfungsbereiche Vertriebs-
und Serviceleistungen sowie Praktische Übungen
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche
das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in drei
der vier Prüfungsbereiche mindestens
ausreichende Leistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998
in Kraft.
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