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§ 1
Staatliche Anerkennung des
Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bankkaufmann/Bankkauffrau
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. das ausbildende Unternehmen:
1.1 Stellung, Rechtsform und Organisation,
1.2 Personalwesen und Berufsbildung,
1.3 Informations- und Kommunikationssysteme,
1 4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
2. Markt- und Kundenorientierung:
2.1 kundenorientierte Kommunikation,
2.2 Marketing,
2.3 Verbraucher- und Datenschutz;
3. Kontoführung und Zahlungsverkehr:
3.1 Kontoführung,
3.2 nationaler Zahlungsverkehr,
3.3 internationaler Zahlungsverkehr;
4. Geld- und Vermögensanlage:
4.1 Anlage auf Konten,
4.2 Anlage in Wertpapieren,
4.3 Anlage in anderen Finanzprodukten;
5. Kreditgeschäft:
5.1 standardisierte Privatkredite,
5.2 Baufinanzierung,
5.3 Firmenkredite;
6. Rechnungswesen und Steuerung:
6.1 Rechnungswesen,
6.2 Steuerung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen
I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
dass der Auszubildende zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in höchstens 180 Minuten in folgenden
Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Kontoführung und nationaler Zahlungsverkehr,
2. Anlage auf Konten,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8 Abschlußssprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern
Bankwirtschaft, Rechnungswesen und Steuerung
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und im Prüfungsfach Kundenberatung mündlich
durchzuführen,
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern
sind:
1. Prüfungsfach Bankwirtschaft:
In höchstens 180 Minuten soll der
Prüfling praxisbezogene Aufgaben und
Fälle aus den Gebieten
a) Kontoführung,
b) Zahlungsverkehr,
c) Geld- und Vermögensanlage,
d) Kreditgeschäft
kunden- und marktorientiert bearbeiten
und dabei zeigen, daß er Sachverhalte
analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
entwickeln und darstellen kann;
2. Prüfungsfach Rechnungswesen
und Steuerung:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben und Fälle analysieren
und bearbeiten und dabei zeigen, dass
er Zusammenhänge zwischen Rechnungswesen
und Steuerung versteht;
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben und Fälle aus
den Gebieten
a) Arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,
b) Personalwesen und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
bearbeiten und dabei zeigen,
dass
er wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
darstellen kann;
4. Prüfungsfach Kundenberatung:
In einem Beratungsgespräch von höchstens
20 Minuten Dauer soll der Prüfling
auf der Grundlage einer von zwei ihm zur
Wahl gestellten Aufgaben aus den Gebieten
Kontoführung und Zahlungsverkehr, Geld-
und Vermögensanlage sowie Kreditgeschäft
zeigen, dass er in der Lage ist, Kundengespräche
systematisch und situationsbezogen zu führen.
Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte
zu berücksichtigen. Dem Prüfling
ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
15 Minuten einzuräumen.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Fächern mit "mangelhaft"
und in den übrigen Fächern mit
mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Fächer die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
und der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben die Prüfungsfächer Bankwirtschaft
und Kundenberatung gegenüber jedem
der übrigen Prüfungsfächern
das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der
Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in drei
der vier Prüfungsfächer mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsfach mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann
vom 8. Februar 1979 (BGBl. I S. 154) außer
Kraft; § 9 bleibt unberührt.
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