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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind
mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1 der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in
der Gesamtwirtschaft,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung;
2 Organisation und Leistungen:
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge;
3 Bürowirtschaft und Statistik:
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
3.4 Statistik;
4 Informationsverarbeitung:
4.1 Textverarbeitung,
4.2 Bürokommunikationstechniken,
4.3 Datenverarbeitung für kaufmännische
Anwendungen;
5 betriebliches Rechnungswesen:
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5.2 Buchführung,
5.3 Kostenrechnung;
6 Personalwesen:
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,
6.2 Personalverwaltung,
6.3 Entgeltabrechnung;
7 Büroorganisation;
8 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung, Lagerhaltung:
8.1 Auftrags- und Rechnungsbearbeitung,
8.2 Lagerhaltung.

§
4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse
nach § 3 sollen nach den in den Anlagen
I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, das der Auszubildende zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in insgesamt höchstens 180 Minuten
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Bürowirtschaft,
2. Rechnungswesen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in
den Prüfungsfächern Bürowirtschaft,
Rechnungswesen und Wirtschafts- und Sozialkunde
und praktisch in den Prüfungsfächern
Informationsverarbeitung, Auftragsbearbeitung
und Büroorganisation durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll
der Prüfling in den nachstehend genannten
Prüfungsfächern je eine Arbeit
anfertigen:
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten
bearbeiten und dabei zeigen, dass er
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
erworben hat:
a) Organisation und Leistungen,
b) Bürowirtschaft und Statistik,
c) Bürokommunikationstechniken,
d) Büroorganisation.
2. Prüfungsfach Rechnungswesen:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass
er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
erworben hat:
a) Betriebliches Rechnungswesen,
b) Entgeltabrechnung.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus der Berufs-
und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,
dass er allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.
(5) In der praktischen Prüfung soll
der Prüfling Aufgaben in den nachstehend
genannten Prüfungsfächern bearbeiten:
1. Prüfungsfach Auftragsbearbeitung
und Büroorganisation:
Der Prüfling soll eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten.
Für die Aufgaben kommen insbesondere
die Gebiete Büroorganisation, Auftrags-
und Rechnungsbearbeitung sowie Lagerhaltung
in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt
für das folgende Prüfungsgespräch
sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prüfungsgespräch
sollen für den einzelnen Prüfling
nicht länger als zusammen 45 Minuten
dauern.
2. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
In 105 Minuten soll der Prüfling drei
praxisbezogene Aufgaben, davon eine Aufgabe
zur Textverarbeitung, bearbeiten und dabei
zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten
und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken
erworben hat. Für die Aufgaben kommen
insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft
und Statistik, Buchführung und Personalwesen
in Betracht.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Fächern mit mangelhaft und in den übrigen
Fächern mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer
die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15
Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling
zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
für dieses Prüfungsfach haben
die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung
das doppelte Gewicht.
(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses
der praktischen Prüfung hat das Prüfungsfach
Auftragsbearbeitung und Büroorganisation
das doppelte Gewicht gegenüber dem
Prüfungsfach Informationsverarbeitung.
Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben schriftliche und praktische Prüfung
das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen
Prüfung und der praktischen Prüfung
sowie in mindestens zwei der in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächern
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsfach mit ungenügend
bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Aufhebung von
Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für
den Ausbildungsberuf Bürokaufmann/Bürokauffrau
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§
11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991
in Kraft.
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