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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Industriekaufmann wird staatlich anerkannt.


§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1. Materialwirtschaft:
a) Organisation der Materialwirtschaft,
b) Einkauf,
c) Warenannahme und Warenprüfung,
d) Rechnungsprüfung,
e) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
f) Materialverwaltung;

2. Produktionswirtschaft:
a) Organisation der Produktionswirtschaft,
b) Fertigung,
c) Fertigungsplanung;

3. Personalwesen:
a) Organisation des Personalwesens,
b) Einstellen und Ausscheiden von Arbeitnehmern,
c) Personalverwaltung,
d) Berufsbildung im Ausbildungsbetrieb,
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
f) Lohn- und Gehaltsabrechnung;

4. Absatzwirtschaft:
a) Organisation der Absatzwirtschaft,
b) Absatzförderung,
c) Verkauf,
d) Versand;

5. Rechnungswesen:
a) Organisation des Rechnungswesens,
b) Buchführung,
c) Zahlungsverkehr,
d) Kosten- und Leistungsrechnung.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan

Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung

(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in 180 Minuten durchzuführen. Sie erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 für die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Soweit die Zwischenprüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer unterschritten werden.


§ 8 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die nachgenannten Prüfungsfächer:

1. Prüfungsfach Industriebetriebslehre:

In 180 Minuten, davon Materialwirtschaft 60 Minuten, Produktionswirtschaft 30 Minuten, Personalwirtschaft 30 Minuten und Absatzwirtschaft 60 Minuten, soll der Prüfungsteilnehmer mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten.

2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/Datenverarbeitung:

In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten Rechnungswesen, Organisation und Datenverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen, daß er Grundlagen und System dieser Gebiete eines Industriebetriebes versteht.

3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.

4. Prüfungsfach Praktische Übungen:

In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er an Hand betriebspraktischer Vorgänge und Tatbestände betriebliche und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht und praktische Aufgaben lösen kann.

(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sind schriftlich zu prüfen.

Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" und in den beiden anderen Fächern mit "mangelhaft" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.

(4) Das Prüfungsfach Praktische Übungen ist in Form eines Prüfungsgesprächs zu prüfen.

(5) Soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer unterschritten werden.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach Praktische Übungen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Industriebetriebslehre das zweifache Gewicht gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.

(8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurückliegenden Prüfung ausgereicht haben.


§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.


§ 10 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.


§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann vom 10. Mai 1973 (BGBl. I S. 421) außer Kraft; § 9 bleibt unberührt.

 
 
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