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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Industriekaufmann wird
staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Kenntnisse und Fertigkeiten:
1. Materialwirtschaft:
a) Organisation der Materialwirtschaft,
b) Einkauf,
c) Warenannahme und Warenprüfung,
d) Rechnungsprüfung,
e) Lagerung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
f) Materialverwaltung;
2. Produktionswirtschaft:
a) Organisation der Produktionswirtschaft,
b) Fertigung,
c) Fertigungsplanung;
3. Personalwesen:
a) Organisation des Personalwesens,
b) Einstellen und Ausscheiden von Arbeitnehmern,
c) Personalverwaltung,
d) Berufsbildung im Ausbildungsbetrieb,
e) Arbeitsschutz und Unfallverhütung,
f) Lohn- und Gehaltsabrechnung;
4. Absatzwirtschaft:
a) Organisation der Absatzwirtschaft,
b) Absatzförderung,
c) Verkauf,
d) Versand;
5. Rechnungswesen:
a) Organisation des Rechnungswesens,
b) Buchführung,
c) Zahlungsverkehr,
d) Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Kenntnisse und Fertigkeiten nach §
3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung
(1) Es ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
an Hand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in 180 Minuten durchzuführen. Sie erstreckt
sich auf die in der Anlage zu § 4 für
die beiden ersten Ausbildungshalbjahre genannten
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenplänen zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Soweit die Zwischenprüfung in
programmierter Form durchgeführt wird,
kann die in Absatz 2 genannte Prüfungsdauer
unterschritten werden.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage zu § 4 genannten
Kenntnisse und Fertigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die nachgenannten Prüfungsfächer:
1. Prüfungsfach Industriebetriebslehre:
In 180 Minuten, davon Materialwirtschaft
60 Minuten, Produktionswirtschaft 30 Minuten,
Personalwirtschaft 30 Minuten und Absatzwirtschaft
60 Minuten, soll der Prüfungsteilnehmer
mehrere praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
bearbeiten.
2. Prüfungsfach Rechnungswesen/Organisation/Datenverarbeitung:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer
mehrere Aufgaben oder Fälle aus den
Gebieten Rechnungswesen, Organisation und
Datenverarbeitung bearbeiten und dabei zeigen,
daß er Grundlagen und System dieser
Gebiete eines Industriebetriebes versteht.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer
mehrere Aufgaben oder Fälle bearbeiten
und dabei zeigen, daß er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
In 30 Minuten soll der Prüfungsteilnehmer
zeigen, dass er an Hand betriebspraktischer
Vorgänge und Tatbestände betriebliche
und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht
und praktische Aufgaben lösen kann.
(3) Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Prüfungsfächer sind schriftlich
zu prüfen.
Sind in einem Fach der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen mit mindestens
"ausreichend" und in den beiden
anderen Fächern mit "mangelhaft"
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Fächer die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Das
Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu
bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
für dieses Prüfungsfach sind die
Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und
der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten.
(4) Das Prüfungsfach Praktische Übungen
ist in Form eines Prüfungsgesprächs
zu prüfen.
(5) Soweit die schriftliche Prüfung
in programmierter Form durchgeführt
wird, kann die vorgesehene Prüfungsdauer
unterschritten werden.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in mindestens
zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
Prüfungsfächer sowie im Prüfungsfach
Praktische Übungen mindestens ausreichende
Prüfungsleistungen erbracht werden.
Werden die Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
hat das Prüfungsfach Industriebetriebslehre
das zweifache Gewicht gegenüber jedem
der übrigen Prüfungsfächer.
(8) In einer Wiederholungsprüfung
ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der Prüfung in einzelnen Prüfungsfächern
zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen
Fächern bei einer höchstens zwei
Jahre zurückliegenden Prüfung
ausgereicht haben.

§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden.

§ 10 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes
auch im Land Berlin.

§ 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Berufsausbildung
zum Industriekaufmann vom 10. Mai 1973 (BGBl.
I S. 421) außer Kraft; § 9 bleibt
unberührt.
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