§ 1 Staatliche Anerkennung
der Ausbildungsberufe
(1) Die Ausbildungsberufe
1. Informations- und Telekommunikationssystem-
Elektroniker/Informations- und Telekommunikationssystem-
Elektronikerin (IT-System-Elektroniker/IT-System-Elektronikerin),
2. Fachinformatiker/Fachinformatikerin,
3. Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann/
Informations- und Telekommunikationssystem-Kauffrau
(IT-System-Kaufmann/IT-System-Kauffrau),
4. Informatikkaufmann/Informatikkauffrau
werden staatlich anerkannt.
(2) In dem Ausbildungsberuf Fachinformatiker/
Fachinformatikerin kann in folgenden Fachrichtungen
ausgebildet werden:
1. Anwendungsentwicklung,
2. Systemintegration.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur und Zielsetzung
der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung vermittelt in einem zeitlichen
Umfang von insgesamt 18 Monaten, verteilt
über die gesamte Ausbildungszeit, gemeinsame
Fertigkeiten und Kenntnisse für eine
Berufstätigkeit in der Informations-
und Telekommunikationstechnik.
(2) In weiteren, gleichfalls über die
gesamte Ausbildungszeit verteilten 18 Monaten,
werden die für die in § 1 genannten
Ausbildungsberufe unterschiedlichen berufsspezifischen
Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt.
(3) Die in dieser Verordnung genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, daß der Auszubildende zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang
einschließt. Die in Satz 1 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen
nach den §§ 8 und 9, 14 und 15,
20 und 21, 26 und 27 nachzuweisen.

§ 22 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind
mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der
Arbeit,
1.4 Umweltschutz;
2. Geschäfts- und Leistungsprozesse:
2.1 Leistungserstellung und -verwertung,
2.2 betriebliche Organisation,
2.3 Beschaffung,
2.4 Markt- und Kundenbeziehungen,
2.5 kaufmännische Steuerung und Kontrolle;
3. Arbeitsorganisation und Arbeitstechniken:
3.1 Informieren und Kommunizieren,
3.2 Planen und Organisieren,
3.3 Teamarbeit;
4. informations- und telekommunikationstechnische
Produkte und Märkte:
4.1 Einsatzfelder und Entwicklungstrends,
4.2 Systemarchitektur, Hardware und Betriebssysteme,
4.3 Anwendungssoftware,
4.4 Netze, Dienste;
5. Herstellen und Betreuen von Systemlösungen:
5.1 Ist-Analyse und Konzeption,
5.2 Programmiertechniken,
5.3 Installieren und Konfigurieren,
5.4 Datenschutz und Urheberrecht,
5.5 Systempflege;
6. branchenspezifische Leistungen:
6.1 Geschäftsprozesse,
6.2 Planung, Steuerung und Kontrolle;
7. Rahmenbedingungen für den Einsatz
von Informations- und Telekommunikationstechnik:
7.1 Arbeitsorganisation und Organisationsentwicklung,
7,2 Informationsorganisation,
7,3 Personalwirtschaft,
7.4 Rechnungswesen und Controlling:
8. Projektplanung und -durchführung:
8.1 Anforderungsanalyse,
8.2 Konzeption,
8.3 Projektvorbereitung,
8.4 Projektdurchführung;
9. Beschaffen und Bereitstellen von Systemen:
9.1 Einkauf,
9.2 Auftragsabwicklung,
9.3 Installation und Optimierung,
9.4 Systemverwaltung;
10. Benutzerberatung und -unterstützung:
10.1 Ergonomie,
10.2 Anwendungsprobleme,
10.3 Einweisen und Schulen.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und
Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 6 erfolgt nach
Fachbereichen. Dafür ist jeweils einer
der nachfolgend genannten Fachbereiche mit
den jeweils in Anlage 4 Abschnitt III aufgeführten
branchenspezifischen Fertigkeiten und Kenntnisse
zugrundezulegen:
1. Industrie,
2. Handel,
3. Banken,
4. Versicherungen,
5. Krankenhaus.
(3) Soweit die Fertigkeiten und Kenntnisse
zu Geschäftsprozessen und Kundenbeziehungen
in anderen Branchen den Fertigkeiten und
Kenntnissen nach Absatz 1 Nr. 6 gleichwertig
sind, können auch andere Branchen zugrundegelegt
werden.

§ 23 Ausbildungsrahmenplan
Die in § 22 genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen nach den in Anlage
4 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 24 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 25 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 26 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Der Prüfling soll in einer schriftlichen
Prüfung in insgesamt höchstens
180 Minuten vier Aufgaben bearbeiten, die
sich auf praxisbezogene Fälle beziehen
sollen. Hierfür kommen insbesondere
folgende Gebiete in Betracht:
1. betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
2. informations- und telekommunikationstechnische
Systeme,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Prüfung in
programmierter Form durchgeführt wird.

§ 27 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in Anlage 4 aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung
in insgesamt höchstens 35 Stunden eine
betriebliche Projektarbeit durchführen
und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens
30 Minuten diese Projektarbeit präsentieren
und darüber ein Fachgespräch führen.
Für die Projektarbeit soll der Prüfling
einen Auftrag oder einen abgegrenzten Teilauftrag
ausführen. Hierfür kommt insbesondere
eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
1. Erstellen eines Pflichtenheftes für
ein System der Informations- und Telekommunikationstechnik
einschließlich der Analyse der damit
verbundenen Geschäftsprozesse;
2. Durchführen einer Kosten-Nutzen-Analyse
zur Einführung eines Systems der Informations-
und Telekommunikationstechnik.
Die Ausführung der Projektarbeit wird
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert.
Durch die Projektarbeit und deren Dokumentation
soll der Prüfling belegen, dass
er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben
zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher,
technischer, organisatorischer und zeitlicher
Vorgaben selbständig planen und kundengerecht
umsetzen sowie Dokumentationen kundengerecht
anfertigen, zusammenstellen und modifizieren
kann. Durch die Präsentation einschließlich
Fachgespräch soll der Prüfling
zeigen, dass er fachbezogene Probleme
und Lösungskonzepte zielgruppengerecht
darstellen, den für die Projektarbeit
relevanten fachlichen Hintergrund aufzeigen
sowie die Vorgehensweise im Projekt begründen
kann. Dem Prüfungsausschuss ist
vor der Durchführung der Projektarbeit
das zu realisierende Konzept einschließlich
einer Zeitplanung sowie der Hilfsmittel
zur Präsentation zur Genehmigung vorzulegen.
Die Projektarbeit einschließlich Dokumentation
sowie die Projektpräsentation einschließlich
Fachgespräch sollen jeweils mit 50
vom Hundert gewichtet werden.
(3) Der Prüfungsteil B besteht aus
den drei Prüfungsbereichen Ganzheitliche
Aufgabe I, Ganzheitliche Aufgabe II sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für die Ganzheitliche Aufgabe
I kommt insbesondere eine der nachfolgenden
Aufgaben in Betracht:
1. Durchführen eines Angebotsvergleichs
auf der Grundlage vorgegebener fachlicher
und technischer Spezifikationen. Dabei soll
der Prüfling zeigen, dass er unter
Beachtung wirtschaftlicher, fachlicher und
terminlicher Aspekte Angebote systematisch
aufbereiten und auswerten sowie die getroffene
Auswahl begründen kann;
2. Entwickeln eines Konzeptes zur Organisation
des Datenschutzes, der Datensicherheit oder
der Festlegung von Zugriffsrechten. Dabei
soll der Prüfling zeigen, dass
er unter Berücksichtigung der rechtlichen
Bestimmungen, organisatorischen Abläufe
und Zuständigkeiten betriebliche Standards
zum Einsatz von Systemen der Informations-
und Telekommunikationstechnik entwickeln
kann.
Für die Ganzheitliche Aufgabe II kommt
insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben
in Betracht:
1. Bewerten eines Systems der Informations-
und Telekommunikationstechnik. Dabei soll
der Prüfling zeigen, daß er die
Leistungsmerkmale, Benutzerfreundlichkeit,
Wirtschaftlichkeit und Erweiterbarkeit des
Systems hinsichtlich definierter Anforderungen
beurteilen kann;
2. Entwerfen eines Datenmodells für
ein Anwendungsbeispiel. Dabei soll der Prüfling
zeigen, dass er Kundenanforderungen
in ein Datenmodell umsetzen kann;
3. benutzergerechtes Aufbereiten technischer
Unterlagen. Dabei soll der Prüfling
zeigen, dass er die zur Anwendung informations-
und telekommunikationstechnischer Systeme
notwendigen Inhalte fachsprachlicher, einschließlich
englischsprachiger Bedienungsanleitungen,
Dokumentationen und Handbücher benutzergerecht
aufbereiten kann;
4. Vorbereiten einer Benutzerberatung unter
Berücksichtigung auftragsspezifischer
Wünsche anhand eines praktischen Falles.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
er ein Beratungskonzept entwickeln und kundenorientiert
handeln kann.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen,
insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den Prüfungsteil B ist
von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. für die Ganzheitlichen Aufgaben
I und II je 90 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B
haben die Ganzheitlichen Aufgaben I und
II gegenüber dem Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das
doppelte Gewicht.
(7) Sind im Prüfungsteil B die Prüfungsleistungen
in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit
"mangelhaft" und in einem weiteren
Prüfungsbereich mit mindestens "ausreichend"
bewertetet worden, so ist auf Antrag des
Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Prüfungsbereiche die Prüfung
durch eine mündliche Prüfung von
etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese
für das Bestehen der Prüfung den
Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich ist das bisherige
Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn
jeweils in den Prüfungsteilen A und
B mindestens ausreichende Leistungen erbracht
wurden. Werden die Prüfungsleistungen
in der Projektarbeit einschließlich
Dokumentation, in der Projektpräsentation
einschließlich Fachgespräch oder
in einem der drei Prüfungsbereiche
mit "ungenügend" bewertet,
so ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 28 Aufhebung
von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für
die Lehrberufe, Anlernberufe und vergleichbar
geregelten Ausbildungsberufe, die in dieser
Verordnung geregelt sind, insbesondere für
den Ausbildungsberuf Datenverarbeitungskaufmann
sind nicht mehr anzuwenden.

§ 29 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse,
die bis zum 31. Dezember 1998 beginnen,
können die Vertragsparteien die Anwendung
der bisherigen Vorschriften vereinbaren.

§ 30 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997
in Kraft.

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