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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Bürokommunikation/Kauffrau
für Bürokommunikation wird staatlich
anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
1 der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung des Ausbildungsbetriebes in
der Gesamtwirtschaft,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und
rationelle Energieverwendung;
2 Organisation und Leistungen:
2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung,
2.2 betriebliche Organisation und Funktionszusammenhänge;
3 Bürowirtschaft und Statistik:
3.1 Organisation des Arbeitsplatzes,
3.2 Arbeits- und Organisationsmittel,
3.3 bürowirtschaftliche Abläufe,
3.4 Statistik;
4 Informationsverarbeitung:
4.1 Textverarbeitung,
4.2 schreibtechnische Qualifikationen, Textformulierung
und -gestaltung,
4.3 Bürokommunikationstechniken,
4.4 automatisierte Textverarbeitung;
5 bereichsbezogenes Rechnungswesen:
5.1 kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5.2 Aufgaben des bereichsbezogenen Rechnungswesens;
6 bereichsbezogene Personalverwaltung:
6.1 Grundlagen des betrieblichen Personalwesens,
6.2 Aufgaben der bereichsbezogenen Personalverwaltung;
7 Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:
7.1 Kommunikation und Kooperation im Büro
und Bürokoordination,
7.2 bereichsbezogene Organisationsaufgaben;
8 Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete.
(2) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten
und Kenntnisse nach Absatz 1 Nr. 8 sind
die Fachaufgaben von zwei der folgenden
Sacharbeitsgebiete des Ausbildungsbetriebes
zugrundezulegen. Dafür kommen in Betracht:
1. allgemeine Verwaltung,
2. Berufsbildung,
3. Öffentlichkeitsarbeit,
4. Umweltschutz,
5. Betriebsratsbüro,
6. Kundendienst,
7. Mitgliederverwaltung,
8. Forschung.
Es können auch andere Sacharbeitsgebiete
zugrunde gelegt werden, wenn die zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse gleichwertig
sind.

§
4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen
I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte
ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass der Auszubildende zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in insgesamt höchstens 180 Minuten
in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Bürowirtschaft,
2. Betriebslehre,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.

§ 8
Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in
den Prüfungsfächern Bürowirtschaft,
Betriebslehre und Wirtschafts- und Sozialkunde
und praktisch in den Prüfungsfächern
Informationsverarbeitung und Sekretariats-
und Fachaufgaben durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll
der Prüfling in den nachstehend genannten
Prüfungsfächern je eine Arbeit
anfertigen:
1. Prüfungsfach Bürowirtschaft:
In 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus folgenden Gebieten
bearbeiten und dabei zeigen, dass er
grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
dieser Gebiete erworben hat:
a) Organisation und Leistungen,
b) Bürowirtschaft und Statistik,
c) Bürokommunikationstechniken,
d) Assistenz- und Sekretariatsaufgaben,
2. Prüfungsfach Betriebslehre:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass
er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse
erworben hat:
a) bereichsbezogenes Rechnungswesen,
b) bereichsbezogene Personalverwaltung.
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus der Berufs-
und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,
dass er allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.
(5) In der praktischen Prüfung soll
der Prüfling Aufgaben in den nachstehend
genannten Prüfungsfächern bearbeiten:
1. Prüfungsfach Informationsverarbeitung:
In 105 Minuten soll der Prüfling je
eine praxisbezogene Aufgabe
a) zur Textformulierung und -gestaltung;
zur formgerechten Briefgestaltung und
b) zur Aufbereitung und Darstellung statistischer
Daten
bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse von Bürokommunikationstechniken
erworben hat. Für die Aufgaben kommen
insbesondere die Gebiete Bürowirtschaft
und Statistik, Aufgaben des bereichsbezogenen
Rechnungswesens und der bereichsbezogenen
Personalverwaltung in Betracht. Die Aufgabe
gemäß Buchstabe a umfasst die
Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen
Angaben und die Erstellung und Gestaltung
mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur
unter Berücksichtigung von automatisierter
Textverarbeitung.
2. Prüfungsfach Sekretariats- und
Fachaufgaben:
Der Prüfling soll eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten.
Für die Aufgaben kommen insbesondere
die Gebiete Assistenz- und Sekretariatsaufgaben
und Fachaufgaben einzelner Sacharbeitsgebiete
in Betracht. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt
für das folgende Prüfungsgespräch
sein. Bearbeitung der Aufgabe und Prüfungsgespräch
sollen für den einzelnen Prüfling
nicht länger als zusammen 45 Minuten
dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Fächern mit mangelhaft und in den übrigen
Fächern mit mindestens ausreichend
bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer
die schriftliche Prüfung durch eine
mündliche Prüfung von etwa 15
Minuten zu ergänzen, wenn diese für
das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
geben kann. Das Fach ist vom Prüfling
zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
für dieses Prüfungsfach haben
die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
gegenüber der mündlichen Ergänzungsprüfung
das doppelte Gewicht.
(7) Bei der Ermittlung des Ergebnisses
der praktischen Prüfung hat das Prüfungsfach
Informationsverarbeitung das doppelte Gewicht
gegenüber dem Prüfungsfach Sekretariats-
und Fachaufgaben. Bei der Ermittlung des
Gesamtergebnisses haben schriftliche und
praktische Prüfung das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis, in der schriftlichen
Prüfung und in der praktischen Prüfung
sowie in mindestens zwei der in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsfächer
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsfach mit ungenügend
bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 9 Aufhebung von
Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für
den Ausbildungsberuf Bürogehilfe/Bürogehilfin
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
anzuwenden.

§ 10 Übergangsregelungen
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren während des ersten Ausbildungsjahres
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind bis zum 31. Dezember 1999
die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden,
es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren
die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Für Wiederholungs- oder Ergänzungsprüfungen
nach diesem Termin sind diejenigen Vorschriften
zugrunde zu legen, auf deren Basis die erste
Prüfung vorgenommen worden ist.

§
11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1991
in Kraft. Die Änderungsverordnung vom
22. Oktober 1999 tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
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