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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für audiovisuelle
Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur des
Ausbildungsbetriebes,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
2. Produktion und Dienstleistungen:
2.1 Planung,
2.2 Durchführung,
2.3 Repertoire- und Rechtebeschaffung;
3. Marketing und Vertrieb:
3.1 Marktbeobachtung,
3.2 Marketingkonzeption,
3.3 Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,
3.4 Vertrieb;
4. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
4.1 Rechnungswesen,
4.2 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
4.3 Investitions- und Finanzierungsrechnung,
4.4 Honorar- und Lizenzabrechnung;
5. Kommunikation und Kooperation:
5.1 Team- und Projektarbeit,
5.2 Kommunikation,
5.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben,
5.4 Informations- und Kommunikationssysteme.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen
I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
daß der Auszubildende zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 7 und 8 nachzuweisen.
§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in höchstens 180 Minuten in folgenden
Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Produkte und Dienstleistungen,
2. Rechnungswesen und Beschaffung,
3. Betriebs- und Arbeitsorganisation,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen
Produktions- und Dienstleistungsorganisation,
Marketing sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische
Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
sind:
1. Prüfungsbereich Produktions-
und Dienstleistungsorganisation:
In höchstens 180 Minuten soll der
Prüfling drei komplexe praxisbezogene
Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass
er fachliche Zusammenhänge versteht,
Arbeitsabläufe selbständig planen,
koordinieren und durchführen, Sachverhalte
analysieren und unter Berücksichtigung
von Kriterien der kaufmännischen Steuerung
und Kontrolle sowie rechtlicher Rahmenbedingungen
Lösungsmöglichkeiten entwickeln
und darstellen kann. Hierfür kommen
insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Medienprodukte und Dienstleistungen,
b) Beschaffung,
c) Rechte und Lizenzen,
d) Vertrieb;
2. Prüfungsbereich Marketing:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
bearbeiten und dabei zeigen, dass er
fachliche Zusammenhänge versteht, Arbeitsabläufe
selbständig planen, koordinieren und
durchführen, Sachverhalte analysieren
und unter Berücksichtigung von Kriterien
der kaufmännischen Steuerung und Kontrolle
Lösungsmöglichkeiten markt- und
kundenorientiert entwickeln und darstellen
kann. Hierfür kommen insbesondere folgende
Gebiete in Betracht:
a) Marketingkonzeption und Projektorganisation,
b) Werbung und Öffentlichkeitsarbeit;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten
und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen
soll der Prüfling eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
aus den Gebieten Produkte und Dienstleistungen,
Vertrieb und Kommunikation bearbeiten. Für
die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens
20 Minuten einzuräumen. Die Aufgabe
soll Ausgangspunkt für das folgende
Prüfungsgespräch sein. Der Prüfling
soll dabei zeigen, dass er betriebliche
Zusammenhänge versteht, das betriebliche
Leistungsangebot überblickt, branchenspezifische
Problemstellungen lösen sowie Gespräche
systematisch vorbereiten und führen
kann. Das Prüfungsgespräch soll
für den einzelnen Prüfling höchstens
20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Prüfungsbereichen mit "mangelhaft"
und in den übrigen Prüfungsbereichen
mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse
der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
hat der Prüfungsbereich Produktions-
und Dienstleistungsorganisation das doppelte
Gewicht gegenüber jedem der übrigen
Prüfungsbereiche.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in drei
der vier Prüfungsbereiche mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998
in Kraft.

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