§ 1 Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter für
Digital- und Printmedien/Mediengestalterin
für Digital- und Printmedien wird staatlich
anerkannt. Es kann in folgenden Fachrichtungen
ausgebildet werden:
1. Medienberatung,
2. Mediendesign,
3. Medienoperating,
4. Medientechnik.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur und
Zielsetzung der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2. zwei vom Ausbildenden festzulegende Qualifikationseinheiten
aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß
§ 4 Abs. 2,
3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten
gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis
4 sowie
4. weitere vom Ausbildenden festzulegende
Qualifikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen
Auswahllisten:
a) zwei Qualifikationseinheiten aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I
gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,
b) eine Qualifikationseinheit aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II
gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.
(2) Die in dieser Verordnung genannten
Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt
werden, dass der Auszubildende zur
Ausübung einer qualifizierten beruflichen
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs.
2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt
wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Die in Satz 1 beschriebene
Befähigung ist auch in den Prüfungen
nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.

§ 4 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung
sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten
zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Arbeitsorganisation,
6. Gestaltungsgrundlagen,
7. Datenhandling I,
8. Medienintegration I,
9. Qualitätsmanagement,
10. Datenhandling II,
11. Medienintegration II,
12. Telekommunikation,
13. zwei Qualifikationseinheiten aus der
gemeinsamen Auswahlliste gemäß
Absatz 2.
(2) Die gemeinsame Auswahlliste
nach Absatz 1 Nr. 13 umfaßt folgende
Qualifikationseinheiten:
1. kaufmännische Auftragsbearbeitung
I,
2. typografische Gestaltung,
3. elektronische Bildbearbeitung I,
4. Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung
I,
5. Fotogravurzeichnung I,
6. medienübergreifende Datenausgabe,
7. Hard- und Software.
(3) Gegenstand der Ausbildung in
den Fachrichtungen sind mindestens die mit
folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden
Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. in der Fachrichtung Medienberatung:
1.1 Projektplanung,
1.2 Kommunikation,
1.3 Kundenbetreuung,
1.4 projektbezogene Datenbearbeitung,
1.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß
Absatz 4 Nr. 1,
1.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen
Auswahlliste II gemäß Absatz
4 Nr. 2;
2. in der Fachrichtung Mediendesign:
2.1 gestaltungsorientierte Arbeitsvorbereitung,
2.2 Kommunikation,
2.3 Konzeption,
2.4 Gestaltung,
2.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß
Absatz 4 Nr. 1,
2.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen
Auswahlliste II gemäß Absatz
4 Nr. 2;
3. in der Fachrichtung Medienoperating:
3.1 Produktionsplanung,
3.2 Informationsbeschaffung,
3.3 produktorientierte Medienintegration,
3.4 projektbezogene Datenbearbeitung,
3.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß
Absatz 4 Nr. 1,
3.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen
Auswahlliste II gemäß Absatz
4 Nr. 2;
4. in der Fachrichtung Medientechnik:
4.1 Produktionsplanung,
4.2 Prozesssteuerung,
4.3 Speichermedien,
4.4 digitale Druckausgabe,
4.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der
fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß
Absatz 4 Nr. 1,
4.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen
Auswahlliste II gemäß Absatz
4 Nr. 2.
(4) Die in den Fachrichtungen gemäß
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b
jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten
ergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen
Auswahllisten I und II:
1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:
Auswahlliste I
2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:
Auswahlliste II
(5) Bei Qualifikationseinheiten
mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss
bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit
der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen
Qualifikationseinheit vermittelt sein.

§ 5 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach §
4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
der Ausbildungsinhalte ist insbesondere
zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 6 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 7 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 8 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage für die ersten
18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten
und die zwei nach § 3 Abs. 1, Nr. 2 gewählten
Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen
Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf
den im Berufsschulunterricht entsprechend
dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt
höchstens sieben Stunden vier Aufgaben
bearbeiten, die aus schriftlichen und praktischen
Teilen bestehen können und sich auf
praxisbezogene Fälle beziehen sollen.
Hierfür kommen insbesondere folgende
Gebiete in Betracht:
1. Betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation,
Qualitätsmanagement,
2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften,
3. informations- und kommunikationstechnische
Systeme, Datenhandling,
4. Gestaltung,
5. Medienintegration,
6. Kommunikationsfähigkeit.

§ 9 Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Medienberatung
(1) Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil
A der Prüfung in höchstens sieben
Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten,
deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür
kommt insbesondere die organisatorische Abwicklung
eines Medienprojekts in Betracht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht
aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption
und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe,
Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Konzeption
und Gestaltung:
a) Arbeitsorganisation,
b) kaufmännische Grundlagen,
c) Kosten- und Leistungsrechnung,
d) Auftragsbearbeitung,
e) Projektmanagement,
f) Produkte und Produktionsabläufe,
g) Marketing, Werbung,
h) Kundenbetreuung,
i) Urheber-, Verwertungs- und Vertragsrecht;
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe:
a) Medienintegration,
b) Datenhandling,
c) Telekommunikation,
d) Datenbearbeitung,
e) Qualitätsmanagement,
f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
g) Umweltschutz;
3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil
B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung
120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe
120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist
auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles
B haben die Prüfungsbereiche Konzeption
und Gestaltung sowie Medienintegration und
Medienausgabe gegenüber den übrigen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte
Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden,
wenn jeweils in den Prüfungsteilen
A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils
B im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind.

§ 10
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Mediendesign
(1) Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil
A der Prüfung in höchstens sieben
Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten,
deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür
kommt insbesondere die Konzeption und Gestaltung
eines Medienprodukts in Betracht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht
aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption
und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe,
Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Konzeption
und Gestaltung:
a) Layout,
b) Storyboard,
c) Gestaltungsmittel und -elemente,
d) Farbe und Farbsysteme,
e) Typografie und Normen,
f) Produktionsprozesse,
g) Wirkung von Medienkomponenten,
h) zielgruppen- und produktorientierte Mediengestaltung;
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe:
a) Informations- und Übertragungsprozesse,
b) Prozesssteuerung,
c) Datenformate, Datenorganisation, Datenkonvertierung,
d) digitale Datenein- und -ausgabe,
e) Zusammenführen digitaler Daten,
f) Zusammenführen analoger Daten,
g) Hard- und Softwarekomponenten,
h) Qualitätsmanagement,
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
k) Umweltschutz;
3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil
B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung
120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe
120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist
auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles
B haben die Prüfungsbereiche Konzeption
und Gestaltung sowie Medienintegration und
Medienausgabe gegenüber den übrigen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte
Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden,
wenn jeweils in den Prüfungsteilen
A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils
B im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen
erbracht sind.

§ 11 Abschlußprüfung
in der Fachrichtung Medienoperating
(1) Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil
A der Prüfung in höchstens sieben
Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten,
deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür
kommt insbesondere die Datenerzeugung für
die Verwendung in Print- und elektronischen
Medien in Betracht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht
aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption
und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe,
Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Konzeption
und Gestaltung:
a) Layout,
b) Storyboard,
c) Gestaltungsgrundlagen,
d) Gestaltungsmittel und -elemente;
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe:
a) Datenhandling,
b) produktionstechnische Verfahren,
c) Medienprodukte,
d) Netzwerke,
e) Eingabesysteme,
f) Ausgabesysteme,
g) elektronische Bildbearbeitung,
h) Audio-/Videobearbeitung,
i) Datenbankanwendungen,
k) Qualitätsmanagement,
l) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
m) Umweltschutz;
3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil
B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung
120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe
120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist
auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles
B haben die Prüfungsbereiche Konzeption
und Gestaltung sowie Medienintegration und
Medienausgabe gegenüber den übrigen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte
Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden,
wenn jeweils in den Prüfungsteilen
A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils
B im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 12
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Medientechnik
(1) Die Abschlussprüfung
erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß
§ 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil
A der Prüfung in höchstens sieben
Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten,
deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür
kommt insbesondere die
Aufbereitung von Vorlagen und Daten für
einen Ausgabeprozess und dessen Steuerung
in Betracht.
(3) Der Prüfungsteil B besteht
aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption
und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe,
Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene
Fälle beziehen sollen, insbesondere
aus folgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsbereich Konzeption
und Gestaltung:
a) Vorlagenarten und -beurteilung,
b) Gestaltungsgrundlagen,
c) Gestaltungsmittel und -elemente,
d) Produktionsprozesse;
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe:
a) Materialien,
b) Messen und Prüfen,
c) Ausgabegeräte und -techniken,
d) Text-, Bild- und Grafikübernahme,
e) Eingabegeräte und -techniken,
f) Betriebssysteme, Hardware und Netzwerke,
g) Verfahrenswege zur Text-, Bild- und Grafikverarbeitung,
h) Qualitätsmanagement,
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
k) Umweltschutz;
3. im Prüfungsbereich Kommunikation:
a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln,
Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil
B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten
auszugehen:
1. im Prüfungsbereich Konzeption und
Gestaltung
120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe
120 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,
4. im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist
auf Antrag des Prüflings oder nach
Ermessen des Prüfungsausschusses in
einzelnen Prüfungsbereichen durch eine
mündliche Prüfung zu ergänzen,
wenn diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für die mündlich
geprüften Prüfungsbereiche sind
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis
der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteiles
B haben die Prüfungsbereiche Konzeption
und Gestaltung sowie Medienintegration und
Medienausgabe gegenüber den übrigen
Prüfungsbereichen jeweils das doppelte
Gewicht.
(7) Die Prüfung ist bestanden,
wenn jeweils in den Prüfungsteilen
A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils
B im Prüfungsbereich Medienintegration
und Medienausgabe mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.

§ 13 Nichtanwenden
von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für
den Ausbildungsberuf Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin
sind nicht mehr anzuwenden.

§ 14 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse
für die Ausbildungsberufe
- Schriftsetzer/Schriftsetzerin für den
Geltungsbereich der Industrie,
- Reprohersteller/Reproherstellerin,
- Werbe- und Medienvorlagenhersteller/Werbe-
und Medienvorlagenherstellerin,
- Reprograf/Reprografin und
- Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren für
Berufsausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli
1997 im ersten Ausbildungsjahr begonnen
haben, die Anwendung der Vorschriften dieser
Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse,
die bis zum
31. Dezember 1999
beginnen, können die Vertragsparteien
die Anwendung der bisherigen Vorschriften
vereinbaren.

§ 15 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998
in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen
über die Berufsausbildung
- zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin
vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 823),
- zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur
Werbe- und Medienvorlagenherstellerin vom
29. Mai 1996 (BGBl. I S. 720),
- zum Reprografen/zur Reprografin vom 24.
April 1997 (BGBl. I S. 955) sowie
- zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin
für den Geltungsbereich der Industrie
nach § 2 der Verordnung vom 21. April
1993 (BGBl. I S. 496)
außer Kraft.

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