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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Mediengestalter für Digital- und Printmedien/Mediengestalterin für Digital- und Printmedien wird staatlich anerkannt. Es kann in folgenden Fachrichtungen ausgebildet werden:

1. Medienberatung,
2. Mediendesign,
3. Medienoperating,
4. Medientechnik.



§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
(1)
Die Ausbildung gliedert sich in
1. gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2. zwei vom Ausbildenden festzulegende Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2,
3. fachrichtungsbezogene Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 sowie
4. weitere vom Ausbildenden festzulegende Qualifikationseinheiten aus den fachrichtungsbezogenen Auswahllisten:

a) zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1,

b) eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 2.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 12 nachzuweisen.


§ 4 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der gemeinsamen Ausbildung sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
5. Arbeitsorganisation,
6. Gestaltungsgrundlagen,
7. Datenhandling I,
8. Medienintegration I,
9. Qualitätsmanagement,
10. Datenhandling II,
11. Medienintegration II,
12. Telekommunikation,
13. zwei Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste gemäß Absatz 2.

(2) Die gemeinsame Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 13 umfaßt folgende Qualifikationseinheiten:

1. kaufmännische Auftragsbearbeitung I,
2. typografische Gestaltung,
3. elektronische Bildbearbeitung I,
4. Bewegtbild- und Audiosignalbearbeitung I,
5. Fotogravurzeichnung I,
6. medienübergreifende Datenausgabe,
7. Hard- und Software.

(3) Gegenstand der Ausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die mit folgenden Qualifikationseinheiten zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. in der Fachrichtung Medienberatung:

1.1 Projektplanung,
1.2 Kommunikation,
1.3 Kundenbetreuung,
1.4 projektbezogene Datenbearbeitung,
1.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
1.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

2. in der Fachrichtung Mediendesign:

2.1 gestaltungsorientierte Arbeitsvorbereitung,
2.2 Kommunikation,
2.3 Konzeption,
2.4 Gestaltung,
2.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
2.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

3. in der Fachrichtung Medienoperating:

3.1 Produktionsplanung,
3.2 Informationsbeschaffung,
3.3 produktorientierte Medienintegration,
3.4 projektbezogene Datenbearbeitung,
3.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
3.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2;

4. in der Fachrichtung Medientechnik:

4.1 Produktionsplanung,
4.2 Prozesssteuerung,
4.3 Speichermedien,
4.4 digitale Druckausgabe,
4.5 zwei Qualifikationseinheiten aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste I gemäß Absatz 4 Nr. 1,
4.6 eine Qualifikationseinheit aus der fachrichtungsbezogenen Auswahlliste II gemäß Absatz 4 Nr. 2.

(4) Die in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a und b jeweils wählbaren Qualifikationseinheiten ergeben sich aus den folgenden fachrichtungsbezogenen Auswahllisten I und II:

1. fachrichtungsbezogene Auswahlliste I:


Auswahlliste I

2. fachrichtungsbezogene Auswahlliste II:

Auswahlliste II

(5) Bei Qualifikationseinheiten mit aufsteigender Ordnungskennziffer muss bei Eintritt in die höherwertige Qualifikationseinheit der Ausbildungsinhalt der vorangegangenen Qualifikationseinheit vermittelt sein.


§ 5 Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.


§ 6 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 7 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 8 Zwischenprüfung

(1)
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten gemeinsamen Qualifikationseinheiten und die zwei nach § 3 Abs. 1, Nr. 2 gewählten Qualifikationseinheiten aus der gemeinsamen Auswahlliste nach § 4 Abs. 2 sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden vier Aufgaben bearbeiten, die aus schriftlichen und praktischen Teilen bestehen können und sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:

1. Betriebliche Leistungsprozesse und Arbeitsorganisation, Qualitätsmanagement,

2. berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,

3. informations- und kommunikationstechnische Systeme, Datenhandling,

4. Gestaltung,

5. Medienintegration,

6. Kommunikationsfähigkeit.


§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medienberatung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die organisatorische Abwicklung eines Medienprojekts in Betracht.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a) Arbeitsorganisation,
b) kaufmännische Grundlagen,
c) Kosten- und Leistungsrechnung,
d) Auftragsbearbeitung,
e) Projektmanagement,
f) Produkte und Produktionsabläufe,
g) Marketing, Werbung,
h) Kundenbetreuung,
i) Urheber-, Verwertungs- und Vertragsrecht;

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:

a) Medienintegration,
b) Datenhandling,
c) Telekommunikation,
d) Datenbearbeitung,
e) Qualitätsmanagement,
f) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
g) Umweltschutz;

3. im Prüfungsbereich Kommunikation:

a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe
120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medienintegration und Medienausgabe gegenüber den übrigen Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mediendesign

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die Konzeption und Gestaltung eines Medienprodukts in Betracht.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a) Layout,
b) Storyboard,
c) Gestaltungsmittel und -elemente,
d) Farbe und Farbsysteme,
e) Typografie und Normen,
f) Produktionsprozesse,
g) Wirkung von Medienkomponenten,
h) zielgruppen- und produktorientierte Mediengestaltung;

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:

a) Informations- und Übertragungsprozesse,
b) Prozesssteuerung,
c) Datenformate, Datenorganisation, Datenkonvertierung,
d) digitale Datenein- und -ausgabe,
e) Zusammenführen digitaler Daten,
f) Zusammenführen analoger Daten,
g) Hard- und Softwarekomponenten,
h) Qualitätsmanagement,
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
k) Umweltschutz;

3. im Prüfungsbereich Kommunikation:

a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe
120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medienintegration und Medienausgabe gegenüber den übrigen Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Medienoperating

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die Datenerzeugung für die Verwendung in Print- und elektronischen Medien in Betracht.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a) Layout,
b) Storyboard,
c) Gestaltungsgrundlagen,
d) Gestaltungsmittel und -elemente;

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:

a) Datenhandling,
b) produktionstechnische Verfahren,
c) Medienprodukte,
d) Netzwerke,
e) Eingabesysteme,
f) Ausgabesysteme,
g) elektronische Bildbearbeitung,
h) Audio-/Videobearbeitung,
i) Datenbankanwendungen,
k) Qualitätsmanagement,
l) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
m) Umweltschutz;

3. im Prüfungsbereich Kommunikation:

a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe
120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medienintegration und Medienausgabe gegenüber den übrigen Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 12 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Medientechnik

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe bearbeiten, deren Ergebnis zu bewerten ist. Hierfür kommt insbesondere die
Aufbereitung von Vorlagen und Daten für einen Ausgabeprozess und dessen Steuerung in Betracht.

(3) Der Prüfungsteil B besteht aus den vier Prüfungsbereichen Konzeption und Gestaltung, Medienintegration und Medienausgabe, Kommunikation sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung:

a) Vorlagenarten und -beurteilung,
b) Gestaltungsgrundlagen,
c) Gestaltungsmittel und -elemente,
d) Produktionsprozesse;

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe:

a) Materialien,
b) Messen und Prüfen,
c) Ausgabegeräte und -techniken,
d) Text-, Bild- und Grafikübernahme,
e) Eingabegeräte und -techniken,
f) Betriebssysteme, Hardware und Netzwerke,
g) Verfahrenswege zur Text-, Bild- und Grafikverarbeitung,
h) Qualitätsmanagement,
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
k) Umweltschutz;

3. im Prüfungsbereich Kommunikation:

a) Nutzung englischsprachiger Medien,
b) schriftliche Unterlagen,
c) Kommunikationsformen, Kommunikationsregeln, Teamarbeit,
d) Kommunikationswege und -mittel;

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung
120 Minuten,

2. im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe
120 Minuten,

3. im Prüfungsbereich Kommunikation
60 Minuten,

4. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.

(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des Prüfungsteiles B haben die Prüfungsbereiche Konzeption und Gestaltung sowie Medienintegration und Medienausgabe gegenüber den übrigen Prüfungsbereichen jeweils das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteils B im Prüfungsbereich Medienintegration und Medienausgabe mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.


§ 13 Nichtanwenden von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin sind nicht mehr anzuwenden.


§ 14 Übergangsregelung

(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse für die Ausbildungsberufe

- Schriftsetzer/Schriftsetzerin für den Geltungsbereich der Industrie,
- Reprohersteller/Reproherstellerin,
- Werbe- und Medienvorlagenhersteller/Werbe- und Medienvorlagenherstellerin,
- Reprograf/Reprografin und
- Fotogravurzeichner/Fotogravurzeichnerin,

die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren für Berufsausbildungsverhältnisse, die nach dem 31. Juli 1997 im ersten Ausbildungsjahr begonnen haben, die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum

31. Dezember 1999

beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.


§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnungen über die Berufsausbildung

- zum Reprohersteller/zur Reproherstellerin vom 18. April 1994 (BGBl. I S. 823),
- zum Werbe- und Medienvorlagenhersteller/zur Werbe- und Medienvorlagenherstellerin vom 29. Mai 1996 (BGBl. I S. 720),
- zum Reprografen/zur Reprografin vom 24. April 1997 (BGBl. I S. 955) sowie
- zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin für den Geltungsbereich der Industrie nach § 2 der Verordnung vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 496)

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