§ 1 Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes
(1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/
Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. Touristik und
2. Kuren und Fremdenverkehr
gewählt werden.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind
mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen,
1.3 Personalwirtschaft,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei
der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;
2. Arbeitsorganisation, Informations- und
Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
3. Zielgebiete, Produkte und Leistungen:
3.1 Zielgebiete,
3.2 Produkte und Leistungen;
4. Kommunikation und Kooperation:
4.1 Kommunikation mit Kunden,
4.2 Kooperation,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
5. Marketing;
6. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
6.2 Statistik.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in
der Fachrichtung Touristik sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. touristisches Marketing;
2. Produktplanung und -gestaltung, Recht:
2.1 Pauschalreisen,
2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen,
2.3 Recht;
3. Kundenberatung und Verkauf;
4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Reservierung,
4.2 Beförderungsleistungen,
4.3 Kalkulation, Abrechnung.
(3) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten
und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines
der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu
legen:
1. Reiseveranstaltung,
2. Reisevermittlung Touristik,
3. Reisevermittlung Beförderung.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb
festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet
zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen
auf Breite und Tiefe die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz
2 Nr. 4 erlaubt.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in
der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr
sind mindestens die folgenden Fertigkeiten
und Kenntnisse:
1. Marketing für den Bereich Kuren
und Fremdenverkehr:
1.1 Werbung und Verkaufsförderung,
1.2 Binnenmarketing,
1.3 Vertrieb;
2. Produkterstellung:
2.1 Recht,
2.2 touristisches Leistungen,
2.3 Pauschalangebote,
2.4 Gästeberatung und Verkauf;
3. Veranstaltungsorganisation;
4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Öffentlichkeitsarbeit,
4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen,
4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.
(5) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten
und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 ist eines
der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu
legen:
1. touristische Informationen,
2. Kuren,
3. Veranstaltungen.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb
festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet
zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen
auf Breite und Tiefe die Vermittlung der
Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz
4 Nr. 4 erlaubt.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen
1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
daß der Auszubildende zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung
ist auch in den Prüfungen nach den
§§ 7 bis 9 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen 1 und 2 für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle
in höchstens 180 Minuten in folgenden
Prüfungsgebieten durchzuführen:
1. Produkte und Leistungen,
2. Arbeitsorganisation,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 8 Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Touristik
(1) Die Abschlussprüfung in der
Fachrichtung Touristik erstreckt sich auf
die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt
II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen
Touristik und Reiseverkehr, kaufmännische
Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich
Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
sind:
1. Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:
In höchstens 150 Minuten soll der
Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder
Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Produkte und Leistungen,
b) Zielgebiete,
c) Marketing
bearbeiten und dabei zeigen, dass
er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
kunden- und marktorientiert entwickeln und
darstellen kann;
2. Prüfungsbereich kaufmännische
Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
b) Statistik
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß
er die Sachgebiete versteht sowie Aufgaben
analysieren, Lösungsmöglichkeiten
entwickeln und darstellen kann;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und -politik
bearbeiten und dabei zeigen, dass
er wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor
darstellen kann;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen
soll der Prüfling eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
aus den Gebieten Produktplanung und -gestaltung,
Kundenberatung und Verkauf, Reservierung
sowie Beförderungsleistungen bearbeiten.
Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum
von höchstens 10 Minuten vorzusehen.
Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für
das folgende Prüfungsgespräch
sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet
gemäß § 3 Abs. 3 zugrunde
zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen,
dass er komplexe Aufgaben bearbeiten
und Gespräche systematisch, situationsbezogen
und kundenorientiert vorbereiten und führen
kann. Das Prüfungsgespräch soll
für den einzelnen Prüfling höchstens
20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Prüfungsbereichen mit "mangelhaft"
und in den übrigen Prüfungsbereichen
mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse
der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben die Prüfungsbereiche Touristik
und Reiseverkehr sowie Praktische Übungen
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche
das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in drei
der vier Prüfungsbereiche mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und
Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
vermittelten Lehrstoff, soweit er für
die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen
Tourismus, Kuren und Marketing, kaufmännische
Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts-
und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich
Praktische Übungen mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
sind:
1. Prüfungsbereich Tourismus, Kuren
und Marketing:
In höchstens 150 Minuten soll der
Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder
Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Produkte und Leistungen, Zielgebiete,
b) Binnenmarketing und Vertrieb,
c) Werbung und Verkaufsförderung,
d) Veranstaltungsorganisation
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass
er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
gäste- und marktorientiert entwickeln
und darstellen kann;
2. Prüfungsbereich kaufmännische
Steuerung und Kontrolle:
In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
insbesondere aus folgenden Gebieten
a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
b) Statistik
bearbeiten und dabei zeigen, dass
er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren
sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln
und darstellen kann;
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling
praxisbezogene Aufgaben oder Fälle
aus den Gebieten
a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik
bearbeiten und dabei zeigen, dass
er wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor
darstellen kann;
4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:
Im Prüfungsbereich Praktische Übungen
soll der Prüfling eine von zwei ihm
zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben
aus den Gebieten touristische Leistungen,
Pauschalangebote, Gästeberatung und
Verkauf, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit
und betriebsspezifische Dienstleistungen
bearbeiten. Für die Bearbeitung ist
ein Zeitraum von höchstens 10 Minuten
vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt
für das folgende Prüfungsgespräch
sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet
gemäß § 3 Abs. 5 zugrunde
zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen,
daß er komplexe Aufgaben bearbeiten,
Gespräche systematisch, situationsbezogen
und kundenorientiert vorbereiten und führen
sowie Instrumente der Kundenbindung anwenden
kann. Das Prüfungsgespräch soll
für den einzelnen Prüfling höchstens
20 Minuten dauern.
(4) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Prüfungsbereichen mit "mangelhaft"
und in den übrigen Prüfungsbereichen
mit mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich
ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei
der Ermittlung des Ergebnisses für
diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse
der schriftlichen Arbeit und der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis
2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben die Prüfungsbereiche Tourismus,
Kuren und Marketing sowie Praktische Übungen
gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche
das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in drei
der vier Prüfungsbereiche mindestens
ausreichende Prüfungsleistungen erbracht
werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 11 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über
die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur
Reiseverkehrskauffrau vom 12. September 1979
(BGBl. I S. 1581) außer Kraft. |