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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

(1) Der Ausbildungsberuf Reiseverkehrskaufmann/
Reiseverkehrskauffrau wird staatlich anerkannt.

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

1. Touristik und
2. Kuren und Fremdenverkehr

gewählt werden.


§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.


§ 3 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
1.2 Berufsbildung, Kompetenzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1.3 Personalwirtschaft,
1.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.5 Umweltschutz;

2. Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;

3. Zielgebiete, Produkte und Leistungen:
3.1 Zielgebiete,
3.2 Produkte und Leistungen;

4. Kommunikation und Kooperation:
4.1 Kommunikation mit Kunden,
4.2 Kooperation,
4.3 Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;

5. Marketing;

6. kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
6.2 Statistik.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Touristik sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. touristisches Marketing;

2. Produktplanung und -gestaltung, Recht:
2.1 Pauschalreisen,
2.2 individuelle Reisen, Gruppenreisen,
2.3 Recht;

3. Kundenberatung und Verkauf;

4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Reservierung,
4.2 Beförderungsleistungen,
4.3 Kalkulation, Abrechnung.

(3) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1. Reiseveranstaltung,
2. Reisevermittlung Touristik,
3. Reisevermittlung Beförderung.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 2 Nr. 4 erlaubt.

(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Marketing für den Bereich Kuren und Fremdenverkehr:
1.1 Werbung und Verkaufsförderung,
1.2 Binnenmarketing,
1.3 Vertrieb;

2. Produkterstellung:
2.1 Recht,
2.2 touristisches Leistungen,
2.3 Pauschalangebote,
2.4 Gästeberatung und Verkauf;

3. Veranstaltungsorganisation;

4. Fachaufgaben im Einsatzgebiet:
4.1 Öffentlichkeitsarbeit,
4.2 betriebsspezifische Dienstleistungen,
4.3 Kalkulation und Abrechnung von Leistungen.

(5) Bei der Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 ist eines der folgenden Einsatzgebiete zugrunde zu legen:

1. touristische Informationen,
2. Kuren,
3. Veranstaltungen.

Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festgelegt. Es kann auch ein anderes Einsatzgebiet zugrunde gelegt werden, wenn es bezogen auf Breite und Tiefe die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 4 Nr. 4 erlaubt.


§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 nachzuweisen.


§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.


§ 6 Berichtsheft

Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.


§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:

1. Produkte und Leistungen,
2. Arbeitsorganisation,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.


§ 8 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Touristik

(1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung Touristik erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Touristik und Reiseverkehr, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Touristik und Reiseverkehr:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Produkte und Leistungen,
b) Zielgebiete,
c) Marketing

bearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten kunden- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;

2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
b) Statistik

bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachgebiete versteht sowie Aufgaben analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten

a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und -politik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann;

4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten Produktplanung und -gestaltung, Kundenberatung und Verkauf, Reservierung sowie Beförderungsleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 10 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 3 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbeiten und Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert vorbereiten und führen kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Touristik und Reiseverkehr sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 9 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kuren und Fremdenverkehr

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 Abschnitt I und Abschnitt II Nummer 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Tourismus, Kuren und Marketing, kaufmännische Steuerung und Kontrolle sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Praktische Übungen mündlich durchzuführen.

(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:

1. Prüfungsbereich Tourismus, Kuren und Marketing:

In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Produkte und Leistungen, Zielgebiete,
b) Binnenmarketing und Vertrieb,
c) Werbung und Verkaufsförderung,
d) Veranstaltungsorganisation

bearbeiten. Er soll dabei zeigen, dass er Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten gäste- und marktorientiert entwickeln und darstellen kann;

2. Prüfungsbereich kaufmännische Steuerung und Kontrolle:

In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus folgenden Gebieten

a) Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling,
b) Statistik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er die Sachgebiete versteht, Aufgaben analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann;

3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den Gebieten

a) Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
b) Personalwirtschaft und Berufsbildung,
c) Wirtschaftsordnung und Wirtschaftspolitik

bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedeutung der Branche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann;

4. Prüfungsbereich Praktische Übungen:

Im Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus den Gebieten touristische Leistungen, Pauschalangebote, Gästeberatung und Verkauf, Veranstaltungsorganisation, Öffentlichkeitsarbeit und betriebsspezifische Dienstleistungen bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 10 Minuten vorzusehen. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist das betriebliche Einsatzgebiet gemäß § 3 Abs. 5 zugrunde zu legen. Der Prüfling soll dabei zeigen, daß er komplexe Aufgaben bearbeiten, Gespräche systematisch, situationsbezogen und kundenorientiert vorbereiten und führen sowie Instrumente der Kundenbindung anwenden kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsbereiche Tourismus, Kuren und Marketing sowie Praktische Übungen gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.

(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.


§ 10 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.


§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Reiseverkehrskaufmann/zur Reiseverkehrskauffrau vom 12. September 1979 (BGBl. I S. 1581) außer Kraft.
 
 
   
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