§ 1 Staatliche Anerkennung
des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Speditionskaufmann/Speditionskauffrau
wird staatlich anerkannt.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens
die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb:
1.1 Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2 Berufsbildung,
1.3 Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche
Vorschriften,
1.4 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle
Energieverwendung;
2. Arbeitsorganisation, Informations- und
Kommunikationssysteme:
2.1 Arbeitsorganisation,
2.2 Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3 Datenschutz und Datensicherheit;
3. Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
4. Beschaffungsmarkt:
4.1 Träger des Güterverkehrs,
4.2 Lagerung und Umschlag;
5. Besorgen von Güterversendungen
für Dritte:
5.1 Auswählen von Verkehrsleistungen,
5.2 Abschließen von Fracht-, Lager-
und Umschlagsverträgen,
5.3 Besorgen von Nebenleistungen;
6. Absatz:
6.1 Marketing,
6.2 Leistungsangebot der Spedition mit oder
ohne Selbsteintritt,
6.3 Abschließen von Speditionsverträgen;
7. Erbringen von Speditionsleistungen:
7.1 Disponieren von Speditionsleistungen,
7.2 Abwickeln von Speditionsaufträgen,
7.3 Abrechnen von Speditionsleistungen;
8. speditionelle Logistik;
9. Rechnungswesen:
9.1 Zahlungsverkehr,
9.2 Buchführung,
9.3 Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach
§ 3 sollen nach den in den Anlagen I
und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen
und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung
(Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende
sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes
ist insbesondere zulässig, soweit eine
berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen
ist oder betriebspraktische Besonderheiten
die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten
und Kenntnisse sollen so vermittelt werden,
dass der Auszubildende zur Ausübung
einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes
befähigt wird, die insbesondere selbständiges
Planen, Durchführen und Kontrollieren
einschließt. Diese Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§
7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in den Anlagen I und II für das
erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten
und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht
entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in höchstens 180 Minuten in folgenden
Prüfungsfächern durchzuführen:
1. Speditionsbetriebslehre,
2. Rechnungswesen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage I aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich
ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern
Speditionsbetriebslehre, Rechnungswesen sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und
im Prüfungsfach Praktische Übungen
mündlich durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll
der Prüfling in den nachgenannten Prüfungsfächern
je eine Arbeit anfertigen:
1. Prüfungsfach Speditionsbetriebslehre:
In 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass
er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge
im Speditionsbetrieb versteht, Aufgaben
analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten
entwickeln und darstellen kann:
a) Beschaffungsmarkt,
b) Besorgen von Güterversendungen für
Dritte,
c) Absatz,
d) Erbringen von Speditionsleistungen,
e) speditionelle Logistik;
2. Prüfungsfach Rechnungswesen:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, dass
er Grundlagen und Zusammenhänge dieser
Gebiete eines Speditionsbetriebes versteht
und die Ergebnisse des Rechnungswesens anwenden
kann:
a) Kosten- und Leistungsrechnung,
b) Controlling;
3. Prüfungsfach Wirtschafts- und
Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus der Berufs-
und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen,
dass er allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
4. Prüfungsfach Praktische Übungen:
In einem Prüfungsgespräch von
höchstens 30 Minuten Dauer soll der
Prüfling auf der Grundlage einer von
zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus
dem Gebiet Erbringen von speditionellen
Leistungen zeigen, dass er betriebliche
und wirtschaftliche Zusammenhänge versteht
sowie speditionelle Problemstellungen lösen
kann. Dabei soll der Prüfling auch
zeigen, dass er in der Lage ist, Gespräche
mit Kunden systematisch und situationsbezogen
vorzubereiten und zu führen.
Hierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte
zugrundezulegen. Dem Prüfling ist eine
Vorbereitungszeit von höchstens 20
Minuten einzuräumen.
(4) Die in Absatz 3 in den schriftlichen
Prüfungsfächern genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die Prüfung in programmierter
Form durchgeführt wird.
(5) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Fächern mit "mangelhaft"
und in den übrigen Fächern mit
mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Fächer die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
und der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis, in mindestens
drei der vier Prüfungsfächer sowie
im gewogenen Durchschnitt der Prüfungsfächer
Speditionsbetriebslehre und Praktische Übungen
ausreichende Leistungen erbracht werden.
Bei der Ermittlung des gewogenen Durchschnitts
sind die Prüfungsfächer Speditionsbetriebslehre
und Praktische Übungen im Verhältnis
2:1 zu gewichten. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsfach mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung
über die Berufsausbildung zum Speditionskaufmann/zur
Speditionskauffrau vom 29. Dezember 1983
(BGBl. 1984 I S. 24) außer Kraft.

|