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§ 1 Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau
wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert 3 Jahre.

§ 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind
mindestens die folgenden Fertigkeiten und
Kenntnisse:
1. Werbewirtschaft
a) Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion
der Werbung,
b) Bereiche und Strukturen der Werbewirtschaft;
2. Ausbildungsbetrieb
a) Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
in der Werbewirtschaft,
b) Rechtsgrundlagen und Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
c) Büroorganisation, Informations-
und Kommunikationstechniken des Ausbildungsbetriebes,
d) Personalwesen, Arbeits- und Sozialrecht,
e) Berufsbildung,
f) Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz
und rationelle Energieverwendung;
3. Beschaffung und Auswertung von Informationen
a) Briefing: Aufgabenstellung, Beschaffen
und Auswerten von Informationen aus sekundären
Quellen,
b) Beschaffen und Auswerten von Informationen
aus primären Quellen;
4. Konzeptentwicklung
a) Kommunikationsstrategien,
b) Kreativstrategie,
c) Mediastrategie,
d) kreative Alternativen,
e) Empfehlung und Präsentation;
5. Mediaplanung
a) Alternativpläne,
b) Empfehlung und Präsentation,
6. Produktion
a) Produktionstechniken,
b) kaufmännische Abwicklung;
7. Mediaeinkauf
a) Buchung,
b) Einschaltkontrolle,
c) Abrechnung;
8. Rechnungs- und Finanzwesen
a) Organisation,
b) Buchführung,
c) Finanzwesen,
d) Kosten- und Leistungsrechnung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach §
3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen
Anleitung zur sachlichen und zeitlichen
Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan)
vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan
abweichende sachliche und zeitliche Gliederung
des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene
Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 5 Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplanes für den
Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu
erstellen.

§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in
Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.
Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft
während der Ausbildungszeit zu führen.
Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig
durchzusehen.
§ 7 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes
ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres
stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich
auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr
aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend
den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden
Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich
anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben
in insgesamt höchstens 180 Minuten
in folgenden Gebieten durchzuführen:
1. Werbebetriebslehre,
2. Rechnungs- und Finanzwesen,
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Prüfung in
programmierter Form durchgeführt wird.

§ 8 Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt
sich auf die in der Anlage aufgeführten
Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den
im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist in den Prüfungsfächern
Werbebetriebslehre, Rechnungs- und Finanzwesen
sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich
und im Prüfungsfach Praktische Übungen
mündlich durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll
der Prüfling in den nachstehend genannten
Prüfungsfächern je eine Arbeit
anfertigen:
1. Prüfungsfach Werbebetriebslehre:
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle insbesondere aus
den folgenden Gebieten unter Berücksichtigung
von Informationstechniken bearbeiten und
dabei zeigen, daß er grundlegende
Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat:
a) Beschaffung und Auswertung von Informationen,
b) Konzeptentwicklung,
c) Mediaplanung und Mediaeinkauf,
d) Produktion;
2. Prüfungsfach Rechnungs- und Finanzwesen:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
Gebieten unter Berücksichtigung von
Informationstechniken bearbeiten und dabei
zeigen, daß er die Grundlagen, die
Zusammenhänge und die Bedeutung dieser
Gebiete für die Werbewirtschaft versteht:
a) Buchführung,
b) Finanzwesen,
c) Kosten- und Leistungsrechnung;
3. Im Prüfungsfach Wirtschafts-
und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene
Aufgaben oder Fälle bearbeiten und
dabei zeigen, daß er allgemeine wirtschaftliche
und gesellschaftliche Zusammenhänge
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer
kann insbesondere unterschritten werden,
soweit die schriftliche Prüfung in
programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Das Prüfungsfach Praktische Übungen
ist in Form eines Prüfungsgespräches
zu prüfen. Der Prüfling soll aufgrund
ihm mit angemessener Vorbereitungszeit gestellter
Aufgaben zeigen, dass er betriebspraktische
Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten
und bewerten kann. Die Prüfung im Prüfungsfach
Praktische Übungen soll für den
einzelnen Prüfling nicht länger
als 30 Minuten dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung
die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
Fächern mit "mangelhaft"
und in den übrigen Fächern mit
mindestens "ausreichend" bewertet
worden, so ist auf Antrag des Prüflings
oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
in einem der mit "mangelhaft"
bewerteten Fächer die schriftliche
Prüfung durch eine mündliche Prüfung
von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
diese für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom
Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung
des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach
sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit
und der mündlichen Ergänzungsprüfung
im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses
haben die Prüfungsfächer Werbebetriebslehre
und Praktische Übungen gegenüber
jedem der übrigen Prüfungsfächer
das doppelte Gewicht.
(8) Zum Bestehen der
Abschlussprüfung
müssen im Gesamtergebnis und in mindestens
2 der in Absatz 3 genannten Prüfungsfächer
mindestens ausreichende Prüfungsleistungen
erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen
in einem Prüfungsfach mit "ungenügend"
bewertet, so ist die Prüfung nicht
bestanden.

§ 9 Aufhebung von
Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne
und Prüfungsanforderungen für
den Lehrberuf Werbekaufmann/Werbekauffrau
sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr
anzuwenden.
§ 10 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse,
die bei Inkrafttreten dieser Verordnung
bestehen, sind die bisherigen Vorschriften
weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien
vereinbaren während der ersten zwei
Ausbildungsjahre die Anwendung der Vorschriften
dieser Verordnung.
§ 11 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des
Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung
mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes
auch im Land Berlin.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in
Kraft.
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